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Waffenrecht in der Bundesrepublik Deutschland

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Die Bundesrepublik Deutschland verfügt über detaillierte, restriktive Regelungen des Umgangs mit Waffen. Unter Umgang ist dabei nicht nur das Mitführen oder das Schießen mit einer Waffe, sondern insbesondere auch der Erwerb und Besitz, das Überlassen, der grenzüberschreitende Transport, die Herstellung sowie die Bearbeitung von Waffen und der Handel mit ihnen zu verstehen.

Auch beschränken sich die Regelungen des Waffenrechts nicht auf Schusswaffen. Sie gelten ebenso für Munition, Hieb- und Stoßwaffen und zahlreiche Gegenstände, die als Waffen im Sinne des Waffenrechts gelten, sowie für bestimmtes Waffenzubehör. Hierbei bestehen erhebliche Unterschiede zur Rechtslage in anderen Ländern einschließlich anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften sind in der Regel mit Sanktionen bis hin zu langjährigen Freiheitsstrafen bewehrt.

Beim Umgang mit Waffen in der Bundesrepublik Deutschland sollte deshalb grundsätzlich von einem Verbot der beabsichtigten Tätigkeit oder dem Erfordernis einer Erlaubnis ausgegangen werden. In jedem Fall ist die rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der jeweils zuständigen Behörde vor der Einreise in die Bundesrepublik, der Durchreise oder der Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit dringend zu empfehlen.

Das Waffenrecht der Bundesrepublik Deutschland ist - je nach Art der Waffe und Tätigkeit - auf mehrere Regelwerke verteilt. Die relevantesten Regelungen werden im Folgenden dargestellt. Die nachfolgenden Hinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Das Waffengesetz (WaffG)

Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Es enthält umfangreiche Regelungen zu zahlreichen Arten des Umgangs mit Waffen und Munition und sieht weitreichende Verbote und Erlaubnisvorbehalte vor. Auch das Verbringen von Waffen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterfällt - anders als die Ausfuhr von Schusswaffen aus der Europäischen Union, für die die Feuerwaffenverordnung gilt - dem Waffengesetz (§§ 29 ff. WaffG). Das Waffengesetz gilt nicht für Kriegswaffen, auf die die Vorschriften des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG) Anwendung finden.

Das Waffengesetz ergänzende Regelungen enthält die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Hinweise zur Auslegung des Waffengesetzes finden sich in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV).

Die wichtigsten Waffenbehörden im Sinne des Waffengesetzes sind die folgenden Stellen:
Die mit der Ausführung des Waffengesetzes betrauten Behörden werden grundsätzlich durch Regelungen der Bundesländer bestimmt. Zumeist sind dies Kreisverwaltungen, Kreispolizeiverwaltungen, Landratsämter oder kommunale Behörden. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich anhand der Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze in Verbindung mit § 49 WaffG.

Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde für

● ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleichgestellte sonstige bevorrechtigte ausländische Personen,
● ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder,
● Personen, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe eingesetzt sind,
● Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Waffengesetzes haben; dies gilt nicht für die in den §§ 21 und 28 genannten Personen, wenn sich der Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich des Waffengesetzes befindet.

Das Bundeskriminalamt ist für die Einstufung von Waffen in Zweifelsfällen (§ 2 Abs. 5 WaffG) sowie für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für nach dem Waffengesetz verbotene Waffen zuständig (§ 40 Abs. 4 WaffG).

Die EU-Feuerwaffenverordnung

Die EU-Feuerwaffenverordnung regelt die Ausfuhr bestimmter Schusswaffen aus dem Zollgebiet der Europäischen Union. Sie sieht hierfür - mit wenigen Ausnahmen - eine Genehmigungspflicht vor. Neben dieser Genehmigung ist für die Ausfuhr bestimmter Schusswaffen eine zusätzliche Genehmigung auf außenwirtschaftsrechtlicher Grundlage erforderlich.

Für die Erteilung entsprechender Genehmigungen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig.

Für das Verbringen von Waffen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Bestimmungen des Waffengesetzes (§§ 29 ff. WaffG).

Das Beschussgesetz (BeschG)

Das Beschussgesetz regelt u.a. die Prüfung und Zulassung bestimmter Waffen und Munition zum Schutz der Benutzer und Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung. Das Beschussgesetz ergänzende Regelungen enthält die Beschussverordnung (BeschV).

Zuständige Stellen für die Anwendung des Beschussrechts sind - abhängig vom Prüfgegenstand - eines der fünf Beschussämter in Deutschland, die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) oder die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
Das Außenwirtschaftsgesetz - konkretisiert durch die Außenwirtschaftsverordnung - regelt den Außenwirtschaftsverkehr auch in Bezug auf bestimmte Waffen. Welche Waffen betroffen sind, ergibt sich aus Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage 1 zur Außenwirtschaftsverordnung). Neben außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen können zugleich Genehmigungen auf Grundlage des Waffengesetzes oder der EU-Feuerwaffenverordnung erforderlich sein, wobei im Hinblick auf die Ausfuhr die Erteilung einer Genehmigung nach der AWV bzw. EU-Feuerwaffenverordnung im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens erfolgt. Das heißt für die Ausfuhr ist nur ein Antrag zu stellen.
Zuständig für die Erteilung außenwirtschaftsrechtlicher Genehmigungen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG)

Das Kriegswaffenkontrollgesetz enthält Regelungen u.a. zur Herstellung, zum Inverkehrbringen, zur Beförderung und zu Auslandsgeschäften mit zur Kriegsführung bestimmten Waffen. Kriegswaffen im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes sind die in der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Absatz 1 KrWaffKontrG) erfassten Gegenstände.
Für die Erteilung kriegswaffenkontrollrechtlicher Genehmigungen ist grundsätzlich die Bundesregierung zuständig. Sie hat diese Zuständigkeit für bestimmte Bereiche auf verschiedene Bundesministerien übertragen, wobei im Regelfall das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) zuständig ist.

Das Sprengstoffgesetz

Das Sprengstoffgesetz enthält Regelungen betreffend explosionsgefährliche Stoffe bzw. Gegenstände, die solche Stoffe enthalten. Hierzu zählen insbesondere Feuerwerkskörper, Signalraketen sowie Airbag- und Gurtstraffermodule. Auf Signalwaffen und pyrotechnische Munition findet das Waffengesetz Anwendung.

Zuständig für die Anwendung des Sprengstoffgesetzes sind grundsätzlich die nach Landesrecht bestimmten Behörden in den Bundesländern. Genehmigungen für das grenzüberschreitende Verbringen von Explosivstoffen erteilt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

Kontaktadressen

Beschussämter
Kontaktinformationen der Beschussämter können unter www.beschussamt.de abgerufen werden.

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
www.bafa.de
poststelle@bafa.bund.de
+49 (0)6196 908-0

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Unter den Eichen 87
12205 Berlin
www.bam.de
info@bam.de
+49 (0)30 8104-0

Bundeskriminalamt
65173 Wiesbaden
www.bka.de
mail@bka.bund.de 4
+49 (0)611 55-0

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Alt-Moabit 101 D
10559 Berlin
www.bmi.bund.de
poststelle@bmi.bund.de
+49 (0)30 18681-0

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
11019 Berlin
www.bmwi.bund.de
poststelle@bmwi.bund.de
+49 (0)30 18615-0

Bundesverwaltungsamt
Ursulum 20
35396 Gießen
www.bva.bund.de
poststelle@bva.bund.de
+49 (0)22899 358-0

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