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Sie sind deutsche/r Staatsbürger/in, ohne gültiges Reisedokument in Kroatien, und wollen zurück- oder weiterreisen?
Allgemeines
Kroatien ist am 1.1.2023 dem Schengenraum beigetreten. Eine Rückreise nach Deutschland ist somit auch ohne gültiges Ausweisdokument möglich.
Da nicht auszuschließen ist, dass vereinzelt auch nach dem oben genannten Datum Grenzkontrollen stattfinden, empfiehlt es sich weiterhin, ein gültiges Ausweisdokument mitzuführen. Außerdem wird das Mitführen eines Ausweisdokuments regelmäßig unumgänglich sein, um gegenüber den Beförderungsunternehmen einen Identitätsnachweis zu erbringen.
Fall 1: Ich oder ein Familienmitglied haben die Landgrenze nach Kroatien ohne gültiges Ausweisdokument überschritten - was müssen wir für die Rückreise beachten?
Fall 2: Mir ist in Kroatien mein gültiges Reisedokument gestohlen worden oder abhandengekommen - was muss ich für die Rückreise tun?
Fall 3: Ich bin auf der Weiterreise nach Bosnien-Herzegowina/Serbien/Montenegro und befinde mich ohne gültiges Reisedokument in Kroatien – was muss ich tun?
Fall 4: Mir ist bei der Einreise nach Kroatien mein gültiges Reisedokument von den kroatischen Grenzbehörden beschlagnahmt/einbehalten worden - wie soll ich mich verhalten?
Wie kann die Botschaft in diesen Fällen helfen?
Fall 1: Ich oder ein Familienmitglied ist ohne gültiges Ausweisdokument nach Kroatien eingereist - was müssen wir für die Rückreise beachten?
Eine Rückreise ist seit dem 1.1.2023 auch ohne gültiges Ausweisdokument möglich.
Die Botschaft in Zagreb kann erforderlichenfalls auf Antrag (für Minderjährige: auf Antrag der gesetzlichen Vertreter) einen Reiseausweis zur Rückkehr nach Deutschland ausstellen. Die deutsche Staatsangehörigkeit sowie die Identität des Antragstellers müssen zweifelsfrei feststehen. Ggf. muss die Botschaft hierzu über die inländische Passbehörde am Wohnsitz des Antragstellers einen Identitätsabgleich inklusive Lichtbild- und Unterschriftsabgleich vornehmen. Dies ist an Wochenenden oder Feiertagen nicht möglich.
Fall 2: Mir ist in Kroatien mein gültiges Reisedokument gestohlen worden oder abhandengekommen - was muss ich für die Rückreise tun?
Eine Rückreise ist seit dem 1.1.2023 auch ohne gültiges Ausweisdokument möglich. Lassen Sie bei einer kroatischen Polizeistation dennoch den Verlust oder den Diebstahl Ihres Reisedokuments aufnehmen. Die polizeiliche Bescheinigung ist der Botschaft bei Antrag auf Ausstellung eines möglicherweise wegen der Beförderungsrichtlinien der Fluggesellschaft / des Busunternehmens erforderlichen Rückreisedokuments vorzulegen; es gelten im Übrigen die Hinweise zu Fall 1.
Fall 3: Ich bin auf der Weiterreise nach Bosnien-Herzegowina/Serbien/Montenegro und befinde mich ohne gültiges Reisedokument in Kroatien – was muss ich tun?
Reisenden, die nicht in Kroatien wohnhaft sind, kann die Botschaft auf Antrag einen vorläufigen Reisepass ausstellen, jedoch nur dann, wenn sie von der Passbehörde am Wohnsitz des Antragstellers hierzu ausdrücklich ermächtigt wird. Die Passbehörden erteilen diese Ermächtigung grundsätzlich nur an Werktagen. (Hinweis: Feiertagsregelungen des Bundeslandes an Ihrem Wohnsitz sind ggf. zu beachten!). An Wochenenden oder Feiertagen kann die Botschaft keine vorläufigen Reisepässe zur Weiterreise ausstellen. Es gelten im Übrigen die Hinweise zu Fall 1.
Fall 4: Mir ist bei der Einreise nach Kroatien mein gültiges Reisedokument von den kroatischen Grenzbehörden beschlagnahmt/einbehalten worden - wie soll ich mich verhalten?
Die kroatischen Grenzbehörden verfügen über Zugriff auf das Schengener Informationssystem (SIS). Ist Ihr Passdokument dort zur Fahndung eingestellt worden, sind die kroatischen Behörden verpflichtet, das Dokument einzuziehen. Ursache der Fahndung kann ein gemeldeter Diebstahl oder Verlust Ihres Passdokuments sein, der (evtl. auch nach Wiederauffinden des Dokuments) im SIS nicht gelöscht worden ist.
Über den Dokumenteneinzug erhalten Sie eine Beschlagnahmebescheinigung der kroatischen Behörden, oft versehen mit einer Kopie des eingezogenen Dokuments. Eine sofortige Aushändigung des Originals des Passdokuments, auch nach Löschung der Eintragung durch deutsche Polizeibehörden, erfolgt nicht. Vielmehr wird der Betroffene an die Botschaft zur Ausstellung eines möglicherweise wegen der Beförderungsrichtlinien der Fluggesellschaft / des Busunternehmens erforderlichen Rückreisedokuments - oder eines Passes zur Weiterreise verwiesen.
Der gelegentliche Hinweis der kroatischen Polizeistellen, das Passieren der Grenzkontrolle am Flughafen zur Rückkehr nach Deutschland sei mit Beschlagnahmebescheinigung und Kopie des eingezogenen (gültigen!) Passdokuments möglich, trifft nach Erfahrungen der Botschaft meist nicht zu. Eine Garantie, dass dies in jedem Einzelfall möglich ist, kann die Botschaft nicht abgeben.
In jedem Fall muss mit der Fluglinie / dem Busunternehmen Kontakt aufgenommen und durch diese bestätigt werden, dass Ihre Mitnahme ggf. ohne ein durch die Botschaft Zagreb ausgestelltes Reisedokument möglich ist. Ansonsten gelten auch in diesem Zusammenhang die Hinweise zu Fall 1.
Verfahren
Die Ausstellung von Passdokumenten ist in Kroatien nur bei der Botschaft in Zagreb möglich; für die Antragstellung ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Bei Minderjährigen müssen auch alle Sorgeberechtigten anwesend sein oder ihr Einverständnis für den Antrag schriftlich erklären (s. Abschnitt Antragsunterlagen). Anträge nimmt die Botschaft nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung montags bis freitags zwischen 09:00 und 12:00 Uhr und mittwochs zwischen 13:30 und 15:30 Uhr entgegen (bitte beachten Sie, dass die Botschaft an den für sie geltenden Feiertagen geschlossen ist).
Gebühren und Auslagen zur Passausstellung
Gebühren und Auslagen (letztere pauschal 7 EUR) sind bei Antragstellung fällig. Die Gebührenhöhe gängiger Passdokumente beträgt derzeit:
Reiseausweis zur Rückkehr: 52 EUR
Vorläufiger Reisepass: 96 EUR
Bearbeitungszeit
Bitte beachten Sie, dass aufgrund hoher Antragszahlen in den Hauptreisemonaten Juni/Juli/August/ und wegen der pandemiebedingt geringen Aufnahmekapazität im Warteraum der Botschaft mit einer mehrtägigen Wartezeit für einen Vorsprachetermin zu rechnen ist. Ein Zugang zur Botschaft mit Reisegepäck oder großen Handtaschen ist nicht gestattet.
Antragsunterlagen
- Das Antragsformular. Falls Sie die Möglichkeit zum Download und Ausdruck haben (zu finden hier), bringen Sie das Formular bitte bereits vollständig ausgefüllt zur Vorsprache in der Botschaft mit. Unterschreiben Sie es aber bitte erst in der Botschaft. Die Information zur Datenschutz-Grundverordnung, die dem Antragsformular beigefügt ist, dient lediglich Ihrer Unterrichtung und muss weder ausgedruckt, noch der Botschaft vorgelegt werden.
- Soweit verfügbar: der letzte Pass oder Personalausweis der antragstellenden Person, hilfsweise der aktuelle Führerschein der antragstellenden Person im Scheckkartenformat. Eventuell kann ein Identitätsabgleich inklusive Lichtbild- und Unterschriftsabgleich erforderlich werden;
- Im Fall 2: die polizeiliche Verlust- bzw. Diebstahlsanzeige;
- Ein aktuelles Lichtbild der antragstellenden Person. Das Foto muss nicht biometriefähig sein; es genügt ein Foto aus dem Fotoautomaten. – In der Nähe der Botschaft befinden sich auch Fotostudios: Copyshop, Ul. Fausta Vrančića 1 (150 m entfernt); Foto Badrov, Savska cesta 28 (10 min Fußweg);
- Bargeld zur Begleichung der Bearbeitungsgebühr.
- Bei minderjährigen Antragstellern zusätzlich zu beachten:
- Es soll möglichst die Geburtsurkunde des minderjährigen Antragstellers vorgelegt werden.
- Neben dem minderjährigen Antragsteller müssen auch dessen Sorgeberechtigte bei der Botschaft vorsprechen und ihre gültigen Pässe oder Personalausweise mitbringen.
- Kann ein Sorgeberechtigter nicht bei der Botschaft vorsprechen, muss er sein Einverständnis schriftlich erklären; diese sollte vom örtlich zuständigen Einwohnermeldeamt amtlich bestätigt werden. Ein Ausdruck der Erklärung sowie eine Kopie des gültigen Passes oder des gültigen Personalausweises (Vorder- und Rückseite) des Sorgeberechtigten müssen gescannt und der Scan der Botschaft per Email zugesandt werden.
- Beruft sich ein Elternteil darauf, das Sorgerecht über den minderjährigen Antragsteller allein auszuüben, muss der Elternteil dies nachweisen, z.B. durch Vorlage einer aktuellen Geburtsurkunde des minderjährigen Antragstellers ohne Angabe einer Vaterschaft, durch eine sog. Negativbescheinigung des deutschen Jugendamts, durch eine aktuelle Meldebescheinigung des deutschen Einwohnermeldeamts zur Person des minderjährigen Antragstellers mit Angaben zur gesetzlichen Vertretung (sog. erweiterte Meldebescheinigung) oder durch einen rechtskräftigen Gerichtsbeschluss.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich werden.
Alternative zur Ausstellung eines Reisedokuments: die Nachsendung
Vor dem Hintergrund einer möglichen Zeitersparnis (Verlust des Dokuments wird kurz vor oder am Wochenende festgestellt, oder: Sie befinden sich in größerer Entfernung zur Botschaft, beispielsweise in Süddalmatien) sollten Sie, falls sich noch ein gültiger Pass oder Personalausweis zu Hause befindet und ein Verwandter hierauf Zugriff hat, auch in Erwägung ziehen, sich diesen durch einen kostenpflichtigen Express-Kurierdienst an eine feste Anschrift (Hotel/Pension) senden zu lassen, anstatt bei der Botschaft ein neues Dokument zu beantragen.
Reisende ohne deutsche Staatsangehörigkeit
Sind Sie nicht deutscher Staatsangehöriger, aber in Deutschland aufenthaltsberechtigt, gilt für den Grenzübertritt nach Kroatien das oben für Reisende mit deutscher Staatsangehörigkeit Gesagte.
Wichtig:
Da auch nach dem Schengenbeitritt Kroatiens bei der Einreise gelegentlich Grenzkontrollen stattfinden können, und um der Ausweispflicht zu genügen empfiehlt es sich auch nach dem Wegfall der Grenzkontrollen, einen gültigen deutschen Aufenthaltstitel und auch einen gültigen Pass mitzuführen.
Im Übrigen verlangen Airlines regelmäßig einen Identifikationsnachweis, sodass die Teilnahme am Luftverkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit das Mitführen eines gültigen Reisedokuments erfordert.