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Visum zur Aufnahme einer unselbstständigen Arbeit

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Wir möchten Sie bitten das Visum mit ausreichend Vorlauf zu beantragen, da im Visumverfahren das
Interesse an der Einreise sorgfältig mit den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland
abzuwägen ist. Bei Visumanträgen für Studien- und Forschungsaufenthalte und vergleichbare
Erwerbstätigkeit ist besonders darauf zu achten, dass das in Deutschland erworbene Wissen nicht für
Zwecke missbraucht werden kann, die das friedliche Zusammenleben der Völker und/oder die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit in Deutschland beeinträchtigen oder bedrohen könnten. Dies kann im Einzelfall zu einer längeren Bearbeitungsdauer des Visumantrages führen.

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen im Original und in Kopie vorzulegen (Bitte heften Sie die Dokumente nicht zusammen.):

• gültiger Reisepass
Hinweis: Der Pass muss mindestens 6 Monate ab Einreise gültig sein, mindestens zwei leere Seiten aufweisen und innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre ausgestellt sein
• aktuelles biometrisches Passbild
• Gültige kroatische Aufenthaltserlaubnis, falls abgelaufen, eine Quittung über die beantragte Verlängerung. Auch kroatische D-Visa mit einer Mindestgültigkeit von 6 Monaten sind anerkannt,
Antragsformular, vollständig ausgefüllt
• Konkretes Arbeitsplatzangebot mit Gehaltsangabe: Bitten Sie Ihren Arbeitgeber, dieses Formular auszufüllen.
• Nachweise über die berufliche Qualifikation des Antragstellers* (Für die Arbeitsaufnahme in reglementierten Berufen wie z.B. Architekten, Ingenieure, Pflege- (Hilfs-) Kräfte und Ärzte, muss die Urkunde über eine Berufserlaubnis vorgelegt werden. Alternativ muss ein sog. „Defizitbescheid“ vorgelegt werden. Dieser ist vorab einzuholen.)
• ausgefülltes Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“
• Nachweis über Deutschkenntnisse
• Nachweise über mind. 3 Monate gültigen dt. Krankenversicherungsschutz für Langzeitreisen / Daueraufenthalt, d.h. eine einfache Reisekrankenversicherung reicht nicht aus.

Die Botschaft behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen anzufordern. Ebenso kann die deutsche Ausländerbehörde um Vorlage weiterer Unterlagen bitten.

Es werden nur vollständige Anträge angenommen, da nur so eine ordnungsgemäße Prüfung des Antrags möglich ist. Alle Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, müssen mit einer deutschen Übersetzung eingereicht werden. Dies gilt nicht für den Pass und die kroatische Aufenthaltserlaubnis.

Ablauf des Visumverfahrens und Dauer des Verfahrens
Die Botschaft holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, sofern gesetzlich erforderlich. Falls Sie die Vorabzustimmung bei Antragstellung im Original vorlegen, verkürzt dies die Bearbeitungszeit erheblich.
Sofern Sie bereits einen deutschen Aufenthaltstitel halten oder ein Asylverfahren durchlaufen haben, muss auch die Zustimmung der Ausländerbehörde an Ihrem geplanten Wohnort in Deutschland eingeholt werden.
Inhaber des Daueraufenthaltstitel EU müssen mit längeren Bearbeitungszeiten rechnen, besonders, wenn sie bereits unerlaubt in Deutschland gearbeitet haben.´
Sofern Sie sich bereits mit einem Aufenthaltstitel oder zu einem Asylantrag oder unerlaubt länger in
Deutschland aufgehalten haben, wird Ihr Antrag einige Zeit (Monate) in Anspruch nehmen.
Die Bearbeitungszeit beginnt, wenn alle geforderten Unterlagen vorliegen.

Keine Auskunft am Telefon
Für den Fall, dass Sie weitere Unterlagen einreichen sollen oder Rückfragen bestehen, wendet sich die Visastelle direkt an Sie. Bitte sehen Sie daher von Sachstandanfragen ab.
Aus Gründen des Datenschutzes kann keine telefonische Auskunft über den Sachstand gegeben werden.

Auskunftsberechtigte
Die Visastelle darf nur dem Antragsteller selbst, einem von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter oder einem gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern für ihre Kinder) Auskunft erteilen. Eine schriftliche
Vertretungsvollmacht ist dementsprechend auch bei Ehegatten, Verlobten, Arbeitgebern usw. erforderlich.

Bearbeitungsgebühr
Es wird eine Bearbeitungsgebühr berechnet.

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* Für Hochqualifizierte und Fachkräfte: Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation / akademischen Abschluss im Ausland erworben haben, müssen Sie, um eine Arbeitserlaubnis und um somit ein Visum zu erhalten, nachweisen, dass Ihre Berufsausbildung / akademischer Abschluss mit einer deutschen Berufsausbildung / einem deutschen akademischen Abschluss vergleichbar ist. Die Vergleichbarkeit von ausländischen Hochschulabschlüsse müssen durch ein Zeugnisbewertungsverfahren der Kultusministerkonferenz bestätigt werden. Ob Ihr ausländischer Hochschulabschluss anerkannt oder vergleichbar ist, können Sie in der Datenbank Anabin abfragen. Bitte stellen Sie sicher, dass die Urkunde Ihres Universitätsabschlusses legalisiert oder mit einer Apostille versehen ist, sollte sie nicht von einer deutschen oder europäischen Universität ausgestellt worden sein.

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft Zagreb zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener gesetzlicher Neuerungen, kann keine Gewähr übernommen werden.

Weitere Informationen

Ein Ausländer und sein Arbeitgeber versichern, dass die Beschäftigung, die dem Visumsantrag zugrunde liegen soll, tatsächlich ausgeübt werden soll, d. h. tatsächlich ein auf Durchführung ausgerichtetes…

Belehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4a AufenthG – Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots

Inhaber einer Blauen Karte EU sind innerhalb der ersten zwölf Monate seit der Aufnahme der Beschäftigung mit der Blauen Karte EU verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jeden Arbeitgeberwechsel…

Belehrung nach § 82 Abs. 1 Satz 6 AufenthG – Pflicht zur Mitteilung eines Arbeitgeberwechsels und Änderungen des Arbeitsverhältnisses

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