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Blaue Karte EU

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Visum zur Einreise

Mit der Blauen Karte EU können Drittstaatsangehörige, die einen Hochschulabschluss besitzen, eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung in Deutschland aufnehmen.

Die Blaue Karte EU wird wie alle längerfristigen Aufenthaltstitel ausschließlich von der jeweils zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland ausgestellt. Bei der Botschaft beantragen Sie das vorab erforderliche nationale Visum.

Allgemeine Informationen zur Blauen Karte EU finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und über das Fachkräfteportal Make it in Germany

Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen (Bitte heften Sie die Dokumente nicht zusammen.):

o Antragsformular
o Reisepass
o zwei biometrische Passfotos
o Lebenslauf über den beruflichen Werdegang, mit Zeugnissen, Diploma etc.
o Deutscher Hochschulabschluss oder anerkannter ausländischer, einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer Hochschulabschluss
o Konkretes Arbeitsplatzangebot mit Gehaltsangabe: Bitten Sie Ihren Arbeitgeber, dieses Formular auszufüllen.

Ob Ihr ausländischer Hochschulabschluss anerkannt oder vergleichbar ist, können Sie in der Datenbank ANABIN abfragen.

Vor Antragstellung müssen Sie über das Terminvergabesystem der Botschaft zwingend einen Antragstermin reservieren. Über folgenden Link gelangen Sie zum Terminvergabesystem: https://service2.diplo.de/rktermin/extern/choose_realmList.do?request_locale=de&locationCode=zagr

Nach positiver Entscheidung über den Visumantrag müssen Sie vor Aushändigung des Visums einen Nachweis über einen bestehenden Reisekrankenversicherungsschutz für die Zeit zwischen der Einreise und dem Beginn der Beschäftigung vorlegen, sofern ein Nachweis darüber nicht bereits vorher vorgelegt worden ist.

Achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen! Unvollständige Anträge können zur Ablehnung des Visumantrags führen.

Dieses Merkblatt wird ständig aktualisiert, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.



Weitere Informationen

Inhaber einer Blauen Karte EU sind innerhalb der ersten zwölf Monate seit der Aufnahme der Beschäftigung mit der Blauen Karte EU verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jeden Arbeitgeberwechsel…

Belehrung nach § 82 Abs. 1 Satz 6 AufenthG – Pflicht zur Mitteilung eines Arbeitgeberwechsels und Änderungen des Arbeitsverhältnisses

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