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Belehrung nach § 82 Abs. 1 Satz 6 AufenthG – Pflicht zur Mitteilung eines Arbeitgeberwechsels und Änderungen des Arbeitsverhältnisses
Inhaber einer Blauen Karte EU sind innerhalb der ersten zwölf Monate seit der Aufnahme der Beschäftigung mit der Blauen Karte EU verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jeden Arbeitgeberwechsel und jede Änderung mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen hat (z. B. gehaltsschwellenrelevante Veränderung des Gehalts, Änderung der Beschäftigung mit Auswirkung auf die Angemessenheit in Bezug auf die Qualifikation, Arbeitsplatzwechsel).
Macht der Inhaber diese Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig, kann dies den Widerruf der Blauen Karte EU zur Folge haben (vgl. § 52 Absatz 2b AufenthG). Die Mitteilung erfolgt rechtzeitig, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern nach Eintritt der jeweiligen Änderungen erfolgt.
Durch meine Unterschrift bestätige ich, dass ich die vorstehenden Hinweise zur Kenntnis genommen habe.
Ort, Datum | Unterschrift Antragsteller/in |