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Kfz- und Führerscheinangelegenheiten

Ein EU-Führerschein schaut aus einer Hosentasche raus.

EU-Führerschein, © picture-alliance/ dpa

Artikel

Abmeldung von nach Kroatien verbrachten Pkw mit deutscher Zulassung

Ist beabsichtigt, ein Fahrzeug mit deutschen Kennzeichen nach Kroatien zu überführen und dort zuzulassen, so ist das Fahrzeug bereits vor der Überführung in Deutschland abzumelden und ein Überführungskennzeichen zu beantragen. Bitte wenden Sie sich hierzu direkt an Ihre Zulassungsstelle in Deutschland.

Die Abmeldung eines Fahrzeugs durch die Deutsche Botschaft findet nur noch im Amtshilfe für deutsche Zulassungsbehörden statt.

Geltung deutscher Führerscheine in Kroatien

In Deutschland ausgestellte Führerscheine sind grundsätzlich auch in Kroatien gültig und müssen auch dann nicht umgeschrieben werden, wenn Sie ständigen Aufenthalt in Kroatien haben, vgl. auch: http://europa.eu/youreurope/citizens/vehicles/driving/validity/resident_de.htm

Verlust deutscher Fahrzeugscheine oder Führerscheine in Kroatien

Eine Ersatzausstellung verlorener oder gestohlener deutscher Fahrzeugscheine ist ausschließlich durch die innerdeutsche Kfz-Zulassungsstelle möglich.

In Führerscheinangelegenheiten besitzen Auslandsvertretungen keine eigenen fahrerlaubnisrechtlichen Kompetenzen.

Daher besteht für die Botschaft in Zagreb im Falle eines Verlusts oder Diebstahls eines Führerscheins keine Befugnis, einen Ersatzführerschein auszustellen.

Bei Verlust eines deutschen Fahrzeug- oder Führerscheins in Kroatien sollte in jedem Fall eine polizeiliche Anzeige erstattet werden.

Für die Ersatzaustellung eines nationalen und internationalen Führerscheins ist der EU- oder EWR-Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes zuständig.

Bei ständigem Wohnsitz in Kroatien ist daher die dem kroatischen Innenministerium unterstellte örtliche Polizeistation des Meldeortes für die Entgegennahme eines entsprechenden Antrags zuständig.

Wer sich zum Zweck des Hochschul- oder Schulbesuchs in Kroatien aufhält, behält seinen Wohnsitz im Inland (§ 7 Abs. 2 der Fahrerlaubnisverordnung http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__7.html und wendet sich in diesem Fall an die zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde.

Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.

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