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Familienangelegenheiten

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Eine Eheschließung ist in der deutschen Botschaft in Zagreb nicht möglich. Sie kann nur bei dem zuständigen kroatischen Standesamt vorgenommen werden und ist in Deutschland ohne weitere Anerkennung voll gültig. Eine sich an die standesamtliche anschließende kirchliche Trauung ist fakultativ und für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht relevant.

Vom 01. Juli 1999 bis April 2013 war eine ausschließlich kirchliche Trauung nur zwischen kroatischen Staatsangehörigen möglich. Seit Mai 2013 können laut Mitteilung des kroatischen Verwaltungsministeriums auch ausländische Staatsangehörige eine nur kirchliche Trauung vornehmen lassen, die anschließend von dem zuständigen kroatischen Standesamt anerkannt wird. Die Voraussetzungen sind, dass alle erforderlichen, im weiteren Verlauf genannten Unterlagen zunächst dem Standesamt, das für den Kirchenbezirk zuständig ist, vorgelegt werden müssen. Die einzureichenden Unterlagen entsprechen grundsätzlich denen für die Anmeldung einer standesamtliche Trauung. Auf der Grundlage dieser Dokumente erteilt das Standesamt eine Bescheinigung, die der Kirche, in der die Trauung stattfinden soll, übermittelt wird.

Nach der kirchlichen Trauung wird die Eheschließung auf der Grundlage einer Bescheinigung der Kirche in das Personenstandsregister des zuständigen Standesamts eingetragen. Anschließend kann eine Heiratsurkunde ausgestellt werden.

Deutsche, die nicht in Kroatien wohnhaft sind, können grundsätzlich bei jedem kroatischen Standesamt miteinander die Ehe schließen. Eine Wohnsitznahme ist nicht erforderlich. Der Termin für die Eheschließung kann frühestens 45 Tage vorher vereinbart werden. Eine Aufgebotsfrist gibt es nicht. Die Anmeldung zur Eheschließung kann nur persönlich, also nicht schriftlich, telefonisch oder durch einen Bevollmächtigten, erfolgen. Bei der Trauung müssen zwei Zeugen zugegen sein. Diese können in der Regel auch kurzfristig vor Ort bestimmt werden. Wenn ein Verlobter nicht kroatisch spricht, muss bei der Eheschließung ein gerichtlich zugelassener Dolmetscher anwesend sein.

Zur Anmeldung der Eheschließung müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

• gültiger Reisepass
• internationale Geburtsurkunde, die nicht älter als 3 Monate ist. Sofern eine Geburtsurkunde auf nationalem Vordruck vorgelegt wird, muss diese von einem vereidigten Übersetzer ins Kroatische übersetzt werden.
• Ehefähigkeitszeugnis (mehrsprachig); eine Apostille ist seit 16.02.2019 gemäß EU-Verordnung 2016/1191 nicht mehr notwendig
• in Einzelfällen wird vom Standesbeamten zusätzlich eine konsularische Bescheinigung verlangt. Diese kann unter Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses von der Botschaft ausgestellt werden.

Das Ehefähigkeitszeugnis wird mit einem Formantrag (erhältlich beim zuständigen deutschen Standesamt oder bei der Botschaft) beantragt. Sofern Sie den Antrag nicht persönlich in Deutschland stellen wollen, ist die Beglaubigung Ihrer Unterschrift durch die Botschaft möglich. Anschließend können Sie den Antrag postalisch an das zuständige Standesamt übermitteln.

Folgende Unterlagen sind dem Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses von beiden Verlobten in der Regel beizufügen:

1. Für den/die deutsche/n Verlobte/n mit Wohnsitz in Deutschland:
- Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde der Hauptwohnung und zusätzlich der Nebenwohnung mit Angabe des Familienstandes, des Wohnortes und der Staatsangehörigkeit
- Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch
- ggf. Nachweis der letzten Eheschließung und deren Auflösung
- beglaubigte Fotokopie eines amtlichen Ausweises (z.B. Reisepass, Personalausweis)

2. Für den/die deutsche/n Verlobte/n mit Wohnsitz in Kroatien:
- Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch
- beglaubigte Fotokopie eines amtlichen Ausweises (z.B. Reisepass, Personalausweis)
- Wohnsitzbescheinigung („uvjerenje o prebivalištu“) mit beglaubigter deutscher Übersetzung
- bei früherem Wohnsitz in Deutschland: Aufenthaltsbescheinigung der letzten Meldebehörde
- zusätzliche Unterlagen - ggf. mit beglaubigter deutscher Übersetzung - bei Verlobten, die verheiratet gewesen sind, z.B. Sterbeurkunde früherer Ehegatten, rechtskräftiges Scheidungsurteil (bei im Ausland ausgesprochener Scheidung ggf. zusätzlich Bescheinigung über deren Anerkennung erforderlich)

3. Für den/die kroatische/n Verlobte/n mit Wohnsitz in Kroatien:
- internationale Geburtsurkunde; sofern eine Geburtsurkunde auf nationalem Vordruck vorgelegt wird, muss diese von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden
- Wohnsitzbescheinigung mit beglaubigter deutscher Übersetzung
- beglaubigte Fotokopie des Reisepasses (putovnica) oder Personalausweises (osobna iskaznica)
- zusätzliche Unterlagen bei Verlobten, die verheiratet gewesen sind (s.o.)

4. Sonstige Unterlagen:
- Geburtsnachweis (in der Regel eine vollständige Abschrift aus dem Geburtenregister = izvadak iz matice rođenih) für ein gemeinsames Kind der Verlobten, dessen Geburt nicht in Deutschland beurkundet worden ist. Die Vaterschaft muss jedoch auch nach deutschem Recht wirksam sein;
- evtl. beglaubigte Kopien von Sorgeerklärungen für das gemeinsame Kind

Die angegebenen Erfordernisse ergeben sich aus Erfahrungswerten der Botschaft. Es steht jedem Standesbeamten frei, sich weitere Unterlagen vorlegen zu lassen. Das zuständige Standesamt entscheidet allein und in eigener Zuständigkeit über die zur Eheschließung vorzulegenden Unterlagen.

Eine internationale Heiratsurkunde sollte bereits bei Anmeldung der Eheschließung bestellt werden. Die nachträgliche Beantragung der Urkunden kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die von den kroatischen Standesämtern erteilten internationalen Heiratsurkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden keiner Legalisation und sonstiger Vermerke über die Echtheit bedürfen.


Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.

Die nachstehenden Informationen dienen nur der ersten Orientierung und sind nicht abschließend. Es wird empfohlen, konkrete Einzelfragen mit der deutschen Auslandsvertretung zu klären.

Staatsangehörigkeit

Ein während einer bestehenden Ehe geborenes Kind eines deutschen Elternteils erwirbt durch die Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Dieser Automatismus tritt von Gesetzes wegen ein; einer speziellen Registrierung oder Anmeldung bedarf es nicht.

Sofern ein Elternteil die deutsche und ein Elternteil die kroatische Staatsangehörigkeit besitzt, erwirbt das Kind beide Staatsangehörigkeiten. Es ist nicht (mehr) erforderlich, dass sich das Kind mit 18 Jahren für die deutsche oder die kroatische Staatsangehörigkeit entscheidet, sondern es behält beide dauerhaft bei.

Hat ein Elternteil die deutsche und ein Elternteil eine sonstige Staatsangehörigkeit, erwirbt das Kind neben der deutschen Staatsangehörigkeit u.U. auch diese. Ob dies der Fall ist, muss bei der Auslandsvertretung des jeweiligen Staates erfragt werden.

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit in jedem Fall, wenn die Mutter Deutsche ist. Ist der Vater Deutscher, muss zunächst geprüft werden, ob eine nach deutschem Recht wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegt. Davon ist in der Regel dann auszugehen, wenn die Geburt durch einen kroatischen Standesbeamten beurkundet wurde und die Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung vermerkt ist. Der Nachweis darüber wird durch die kroatische Vaterschaftsanerkennung, in manchen Fällen auch durch den vollständigen Auszug aus dem Geburtsregister erbracht.

Familienname

Führen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) nach deutschem Recht, erhält das Kind diesen Namen automatisch als seinen Geburtsnamen.

Führen die Eltern keinen gemeinsamen Namen, sei es, weil sie einen solchen bei der Eheschließung nicht bestimmt haben, sei es, weil sie nicht miteinander verheiratet sind, und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, müssen sie für den deutschen Rechtsraum eine Namenserklärung abgeben. Die Namenserklärung ist regelmäßig dann erforderlich, wenn für das Kind ein deutsches Ausweispapier (Reisepass oder Kinderreisepass) oder die Eintragung des Kindes in den Pass des deutschen Elternteils beantragt wird. Sie kann aber auch im Rahmen einer Geburtsanzeige (s. unten) abgegeben werden.

Hat das Kind ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit, können die Eltern den zum Zeitpunkt der Geburt geführten Namen des Vaters oder den Namen der Mutter zum Geburtsnamen bestimmen.

Haben die Eltern unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, können sie bestimmen, welche Rechtsordnung für die Namensführung ihres Kindes maßgeblich sein soll. Dies bedeutet, dass für das Kind eines kroatischen Elternteils die Anwendung des kroatischen Rechts bestimmt werden kann mit der Folge, dass das Kind entweder den Namen des Vaters oder den Namen der Mutter (analog wie im deutschen Recht) oder aber den Namen beider Elternteile erhalten kann.

Es wird darauf hingewiesen, dass für die Abgabe einer Namenserklärung die persönliche Vorsprache der Eltern erforderlich ist.

Beurkundung der Geburt in Deutschland

Die Geburt eines deutschen Kindes kann - muss aber nicht – bei dem zuständigen Standesamt in Deutschland nachbeurkundet werden. Hat ein Elternteil seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das dortige Standesamt für die Beurkundung des Antrags zuständig. Der Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt ist an keine Frist gebunden. Für die Nachbeurkundung der Geburt erheben die Standesämter Gebühren und Auslagen nach den landesrechtlichen Vorschriften. Für das Land Berlin muss mit einer Gebühr von mind. ca. 80.- Euro gerechnet werden.

Folgende Unterlagen sind i. d. R. vorzulegen:

Ehelich geborenes Kind

  • internationale Geburtsurkunde des Kindes
  • beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch oder Heiratsurkunde; bei Eheschließung der Eltern im Ausland zusätzlich die Geburtsurkunde der Mutter und die Geburtsurkunde des Vaters
  • Wohnsitzbescheinigung der Eltern
  • Reisepass oder Personalausweis der Mutter und des Vaters
  • ggf. Staatsangehörigkeitsausweis der Mutter bzw. des Vaters

Kind unverheirateter Eltern

  • vollständiger Auszug aus dem Geburtsregister mit beglaubigter Übersetzung
  • ggf. sonstiger Nachweis über die Anerkennung der Vaterschaft
  • Geburtsurkunde des Vaters und Geburtsurkunde der Mutter
  • Wohnsitzbescheinigung der Eltern
  • Reisepass oder Personalausweis der Mutter und des Vaters
  • ggf. Staatsangehörigkeitsausweis der Mutter bzw. des Vaters

Ob und ggf. welche weiteren Unterlagen vorzulegen sind, erfragen Sie im Einzelfall bitte direkt im Konsularreferat der Botschaft.

Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.

Die nachstehenden Ausführungen betreffen sowohl offene, noch nicht titulierte, als auch in Deutschland bereits titulierte Unterhaltsforderungen dort lebender Unterhaltsberechtigter, bei denen der Verpflichtete seinen Wohnsitz in Kroatien hat. Die Ausführungen sollen einen Überblick über die Möglichkeiten der Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Kroatien bieten. Das Merkblatt kann eine Rechtsberatung nicht ersetzen.

A. Allgemeine Informationen

Um eine effektive Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsforderungen in grenzüberschreitenden Konstellationen zu ermöglichen, haben der europäische und der deutsche Gesetzgeber zahlreiche Erleichterungen im Vergleich zur Geltendmachung und Durchsetzung sonstiger Forderungen vorgesehen. Zur Vereinfachung des innereuropäischen Rechtsverkehrs und im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen der Unterhaltsberechtigten ist am 18. Juni 2011 die EG-Unterhaltsverordnung (EG-UntVO) in Kraft getreten, die für Unterhaltsberechtigte die europaweite Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erleichtert. Zu diesem Zweck hat die EG-UntVO ein flächendeckendes Netz von Zentralen Behörden geschaffen, um den Antragsteller zu unterstützen.

Die Aufgabe der Zentralen Behörde nimmt in Deutschland sowohl für die gerichtliche als auch für die außergerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten allein das Bundesamt für Justiz

In Kroatien ist die Zentrale Behörde das Ministerium für Sozialpolitik und Jugend

I. Inanspruchnahme der Deutschen Botschaft

Die Deutsche Botschaft in Zagreb kann für Privatpersonen bei der Geltendmachung von Forderungen nicht, auch nicht in Einzelfällen, tätig werden. Der Botschaft stehen keinerlei Zwangsmittel zur Verfügung. Deutsche Auslandsvertretungen können nicht anwaltlich tätig werden.

II. Vertretung durch einen Rechtsanwalt

Zur Geltendmachung einer Unterhaltsforderungen mit Hilfe der Zentralen Behörden ist kein Rechtsanwalt nötig.

Um eine bestmögliche Interessenvertretung bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Unterhaltsforderungen zu erreichen, empfiehlt sich in jedem Falle die Einschaltung einer in Deutschland oder Kroatien zugelassenen Rechtsanwaltskanzlei.

Bezüglich einer anwaltlichen Vertretung und einer eingehenderen Rechtsberatung verweist die Botschaft auf ihre unverbindliche Liste deutschsprachiger Rechtsanwälte in Kroatien.

III. Aufenthaltsermittlung

Sollte die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Unterhaltsschuldners in Kroatien im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung erforderlich sein, so kann die Einholung einer Melderegisterauskunft notwendig sein. In Kroatien besteht ein zentrales Melderegister für natürliche Personen. Der Zugriff auf die dort gespeicherten Daten ist jedoch beschränkt und nur für öffentlich-rechtliche Institutionen bzw. von diesen Beauftragte möglich. Eine Ermittlung des Aufenthaltsortes über das Melderegister kann daher nur unter Hinzuziehung der zuständigen Behörde und unter Geltendmachung eines berechtigten Interesses erreicht werden. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes wird daher empfohlen. Weitere Informationen über die Einholung von Melderegisterauskünften erhalten Sie auf der Internetseite des kroatischen Innenministeriums („prebivalište - boravište“/Wohnort - Aufenthaltsort)

B. Gesetzliche Grundlagen zur Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsforderungen

I. Haager Protokoll vom 23.11.2007

Das Haager Protokoll vom 23.11.20071 bestimmt das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht. Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 30. November 20092 ist es ab dem 18.06.2011 innerhalb der Europäischen Union vorläufig anwendbar. Es ersetzt gem. Art. 18 im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten das Haager Übereinkommen vom 02.10.19733 sowie das Haager Übereinkommen vom 24.10.19564.

II. EuUntVO

Mit der seit dem 18.06.2011 geltenden EuUntVO5 hat der europäische Gesetzgeber ein eigenständiges Rechtsinstrument für das internationale Verfahrensrecht in Unterhaltssachen geschaffen. Die EuUntVO regelt die Zuständigkeit, das anwendbare Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen. Die EuUntVO ersetzt die für Unterhaltssachen geltenden Bestimmungen der EuGVO6 sowie der EuVTVO7 (Art. 68 EuUntVO). Die Anwendbarkeit von Übereinkommen sowie bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen wird nicht berührt, allerdings hat die EuUntVO in ihrem Anwendungsbereich im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten Vorrang (Art. 69 Abs. 1, 2 EuUntVO). Die Eu-UntVO findet Anwendung auf Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen.

III. UN-Übereinkommen vom 20.06.1956

Das UN-Übereinkommen vom 20.06.19568 findet gem. Art. Art. 69 Abs. 2 EuUntVO zwischen den Mitgliedstaten die EuUntVO grundsätzlich keine Anwendung mehr, vielmehr ist die EuUntVO vorrangig anzuwenden. Übergangsbestimmungen zur Anwendbarkeit enthält Art. 75 EuUntVO.

C. Geltendmachung von Unterhaltsforderungen – Erkenntnisverfahren

Die Geltendmachung von Unterhaltsforderungen kann grundsätzlich auf zwei verschiedenen Wegen erfolgen: zum einen kann ein Antrag auf Unterstützung in Unterhaltsangelegenheiten nach Art. 56 EuUntVO über die Zentrale Behörde gestellt werden, zum anderen besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung durch den Unterhaltsberechtigen.

I. Geltendmachung mit Hilfe der Zentralen Behörden

Wie bereits zuvor nach dem UN-Übereinkommen vom 20.06.1956 sieht auch die EuUntVO in Art. 49 ff. die Durchsetzung von Unterhaltsforderungen mit Hilfe der Zentralen Behörden vor. Das Verfahren nach der EuUntVO in Deutschland ist durch das AuslandsunterhaltsG9 ausgestaltet worden. Die EuUntVO soll Unterhaltsberechtigten die Durchsetzung ihres Unterhaltsanspruchs im Ausland erleichtern. Es muss kein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Auch werden für das Verfahren grundsätzlich keine Gebühren erhoben.

Der Unterhaltsberechtigte kann nach Art. 56 EuUntVO einen Antrag auf Unterstützung in Unterhaltssachen stellen. Der Antrag ist mit Hilfe des „Formblattes für einen Antrag im Hinblick auf die Herbeiführung oder die Änderung einer Entscheidung in Unterhaltssachen“ (Anhang VII der Verordnung) beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständig ist, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn also der Antragsteller beispielsweise in Kiel wohnt, dann ist das Amtsgericht Schleswig zuständig, da Kiel zum Oberlandesgerichtsbezirk Schleswig gehört und das OLG seinen Sitz in Schleswig hat. Der Antrag kann auf die Herbeiführung einer Entscheidung oder auf Änderung einer bereits ergangenen Entscheidung gerichtet werden.

Das Amtsgericht nimmt eine Vorprüfung vor, in der geprüft wird, ob der Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat bzw. mutwillig oder offensichtlich unbegründet ist. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, übersendet das Gericht den Antrag an das Bundesamt für Justiz, das als zentrale Behörde in Deutschland fungiert (§ 4 AUG). Die zentrale Behörde unternimmt alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch des Berechtigten durchzusetzen, wobei die Interessen und der Wille des Berechtigten zu beachten sind. Das Bundesamt für Justiz ist bevollmächtigt, im Namen des Antragstellers außergerichtlich oder gerichtlich tätig zu werden sowie den Unterhaltsanspruch im Wege eines Vergleichs oder eines Anerkenntnisses zu regeln. Dazu leitet die zentrale Behörde den Antrag an die zuständige Zentrale Behörde im Ausland weiter und überwacht die ordnungsgemäße Erledigung des Ersuches.

Weitere Informationen über das Verfahren erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unter www.bundesjustizamt.de

II. Gerichtliche Geltendmachung

Die Regelungen über die internationale Zuständigkeit weichen in der EuUntVO geringfügig von den entsprechenden Vorschriften in der EuGVO ab. International zuständig ist nach Art. 3 EuUntVO grundsätzlich das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsverpflichteten oder des Unterhaltsberechtigten. Hat also der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, der Unterhaltsverpflichtete aber in Kroatien, so kann der Berechtigte zur Geltendmachung seiner Unterhaltsforderungen dennoch ein Gericht in Deutschland anrufen. Sofern es nicht um Unterhalt für ein minderjähriges Kind geht, können die Parteien auch eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit in Deutschland richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften des FamFG und des GVG.

Für das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht verweist Art 15 EuUntVO auf das Haager Protokoll vom 23.11.2007. Das anzuwendende Recht entscheidet u.a. über Voraussetzungen und Umfang eines Unterhaltsanspruchs, eine rückwirkende Geltendmachung von Unterhalt oder über Verjährung und Klagefristen. Nach Art. 3 des Haager Protokolls ist grundsätzlich das Recht des Staates maßgeblich, in welchem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Unterhalt hat. Danach ist grundsätzlich deutsches Unterhaltsrecht anzuwenden, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies gilt auch, wenn der Unterhaltsverpflichtete möglicherweise bereits Klage an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedsstaat erhoben hat. Besondere Regelungen bezüglich bestimmter Personengruppen enthalten die Art. 4 f. des Haager Protokolls.

Sofern also der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, kann der Unterhaltsanspruch in einem Unterhaltsprozess beim jeweils zuständigen deutschen Gericht geltend gemacht werden.

D. Vollstreckung bereits titulierter Forderungen

Erfüllt ein Schuldner die sich aus einem Gerichtsurteil ergebenden Verpflichtungen nicht freiwillig, so kann der Gläubiger mit Hilfe der Zwangsvollstreckung deren Erfüllung durchsetzen. Da die Vollstreckung mit einem Eingriff in die persönliche Rechtssphäre des Schuldners verbunden ist, wird zur Zwangsvollstreckung ein vollstreckbarer Titel benötigt, dies ist in der Regel ein Gerichtsurteil. Da die Rechtskraft eines Titels auf den Staat beschränkt ist, in dem sie erlassen wurden, bedarf es für die grenzüberschreitende Vollstreckung grundsätzlich eines besonderen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens.

Im Bereich von gerichtlichen Entscheidungen über Unterhaltspflichten enthält die EuUntVO eine Erleichterung im Vergleich zur grenzüberschreitenden Vollstreckung sonstiger Forderungen. Entscheidungen über Unterhaltspflichten können unter bestimmten Umständen ohne Vollstreckbarerklärung („Exequaturverfahren“) auch in anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden. Voraussetzung ist, dass der EU-Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergangen ist, durch das Haager Protokoll vom 23.11.2007 gebunden ist. Dies trifft für alle Mitgliedstaaten außer Dänemark und das Vereinigte Königreich zu. Eine in Deutschland ergangene Entscheidung über Unterhaltspflichten kann daher in Kroatien ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar vollstreckt werden. Vollstreckungsgrundlage ist der inländische Titel selbst.

Die Vollstreckung einer deutschen gerichtlichen Entscheidung in Unterhaltsangelegenheiten in Kroatien richtet sich nach kroatischem Recht. Der Antragsteller hat den kroatischen Vollstreckungsbehörden eine amtliche Ausfertigung der zu vollstreckenden Entscheidung sowie eine Bescheinigung des erkennenden deutschen Gerichts unter Verwendung eines Formblattes (Anhang I zur Verordnung) vorzulegen (Art 20 EuUntVO). Gegebenenfalls ist eine Übersetzung der Bescheinigung/des Formblattes in die Verfahrenssprache am Ort der Vollstreckung erforderlich. Die Vollstreckung selbst nimmt ein kroatischer Gerichtsvollzieher vor.

Die Vorschriften der EuUntVO über die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen über Unterhaltsforderungen gelten auch für Vergleiche oder öffentliche Urkunden in Unterhaltsangelegenheiten (Art. 48 EuUntVO). Auch diese können ohne Exequaturverfahren in Kroatien vollstreckt werden. Erforderlich ist auch hierfür eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ursprungsstaates unter Verwendung eines Formblattes (Anhang I, II, III oder IV der Verordnung).

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1 Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007

2 ABl. L 331 vom 16.12.2009, S. 17

3 Haager Übereinkommen vom 02.10.1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

4 Haager Übereinkommen vom 24.10.1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht

5 Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, Abl. EG 2009 L 7 S. 1

6 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Abl. EG 2001 L 12 S. 1; siehe auch Merkblatt „Rechtsberatung und Rechtsverfolgung“

7 Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen.; siehe auch Merkblatt „Rechtsberatung und Rechtsverfolgung“

8 UN-Übereinkommen vom 20.06.1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

9 Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten vom 23.05.2011, BGBl. I S. 898

Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.


Sie benötigen eine standesamtliche Urkunde aus Kroatien, z.B. eine Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde? Dazu ist Folgendes zu beachten:

Urkunden

Leider kann die Botschaft – auch nicht in Ihrem Auftrag – Urkunden für Sie beschaffen. Bitte wenden Sie sich hierfür an einen in Kroatien niedergelassenen Rechtsanwalt. Eine Liste von Rechtsanwälten, mit denen in deutscher Sprache korrespondiert werden kann und die Urkunden beschaffen, finden Sie am Ende dieser Seite.

Zur Beschaffung der Urkunde machen Sie bitte, je nach Art der Urkunde, folgende Angaben:

Geburtsurkunde:

Geben Sie in diesem Fall bitte ihren Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort sowie den Vor- und Nachnamen der Eltern an.

Heiratsurkunde:

Auch hier sind Ihr Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Datum und der Ort der Heirat sowie die Angabe des Vor- und Zunamens des Ehepartners erforderlich.

Sterbeurkunde:

Für diese bedarf es gleichfalls der Angabe des Vor- und Zunamens des Verstorbenen, des Todestages und die Angabe des Ortes des Todeseintritts.

Die Höhe der Gebühren, die für die Beschaffung der Urkunde verlangt werden, erfragen Sie bitte bei den Rechtsanwälten persönlich.

Beachten Sie bitte, dass mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen ist. Sollten Sie die Urkunde dringend benötigen, empfiehlt es sich, Freunde oder Bekannte vor Ort mittels einer Vollmacht zu ermächtigen, die Urkunde persönlich für Sie zu beschaffen.


Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.


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