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Staatsangehörigkeit
I. Allgemeines
Mit dem am 01.01.2000 in Kraft getretenen, grundsätzlich überarbeiteten Staatsangehörigkeitsgesetz hat es erhebliche Änderungen im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht gegeben. Neben dem bisher ausschließlich geltenden Abstammungsprinzip (ius sanguinis) wurde das Geburtsortsprinzip (ius soli) eingeführt, nach dem auch in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben können. Zeitgleich wurde der sogenannte Generationenschnitt eingeführt. Im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern erwerben hiernach unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Weitere Überarbeitungen hat das Staatsangehörigkeitsgesetz mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 und zum 28.08.2007 erfahren. Durch das am 20.12.2014 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde die Optionsregelung für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern neu geregelt. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde zum 09.08.2019 der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei konkreter Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland eingeführt.
Am 20.08.2021 ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft getreten, durch das ein gesetzlicher Anspruch auf Wiedergutmachung für Personen geschaffen wird, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren, aber keinen Anspruch auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG besitzen, und für deren Abkömmlinge. Das Gesetz beinhaltet außerdem ein zehnjähriges Erklärungsrecht, durch das nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die aufgrund der zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Regelungen in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die Möglichkeit eröffnet wird, die deutsche Staatsangehörigkeit durch einfache Erklärung zu erhalten.
Neues Gesetz in Kraft getreten
Am 27.06.2024 ist das Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz (StARModG) in Kraft getreten, durch das es u.a. möglich ist, die deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen, ohne die bisherige Staatsangehörigkeit zu verlieren. Gleichermaßen können deutsche Staatsangehörige eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag erwerben, ohne ihre deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Beibehaltungsgenehmigung und die sog. Optionspflicht für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern entfallen. Voraufenthaltszeiten für eine Einbürgerung verringern sich von acht auf fünf Jahre. Die neuen Regelungen gelten ausschließlich ab Inkrafttreten des Gesetzes und nicht rückwirkend.
II. Bestimmungen für Deutsche im Ausland
Der Generationenschnitt
Im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern bzw. deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurden, erwerben grundsätzlich nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit – der sogenannte Generationenschnitt (§ 4 Abs. 4 StAG).
Etwas anderes gilt nur, wenn sie dadurch staatenlos würden, oder wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag auf Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister gestellt wird (§ 36 Personenstandsgesetz). Diese Frist ist auch gewahrt, wenn die Geburtsanzeige innerhalb eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeht. Nähere Informationen erteilt Ihnen gerne Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung.
Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandaufenthaltes, und unabhängig davon, ob sie zwischenzeitlich im Inland gelebt haben.
Dies bedeutet: Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Der Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes kann auch schriftlich bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Eine persönliche Vorsprache ist hierfür nicht erforderlich. Zur Fristwahrung reicht zunächst auch eine formlose Geburtsanzeige per Post, Fax oder Mail aus. Ein förmlicher Antrag ist dann zeitnah nachzureichen.
Vom Generationenschnitt ausgenommen sind Abkömmlinge eines/r deutschen Staatsangehörigen, der/die die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG oder § 15 StAG im Rahmen der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung erworben hat.
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Seit 27.06.2024 gilt, dass der antragsgemäße Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt.
Deutsche, die freiwillig ohne Zustimmung der zuständigen deutschen Behörde in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 StAG). Diese Regelung gilt seit dem 06.07.2011 nicht, wenn freiwilliger Dienst in den Streitkräften eines EU-Mitgliedsstaates, eines NATO-Mitgliedstaates, eines EFTA-Landes oder in Australien, Neuseeland, Israel oder der Republik Korea geleistet wird. Seit dem 09.08.2019 verliert ein Deutscher die Staatsangehörigkeit, wenn er sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland konkret beteiligt, es sei denn, er würde sonst staatenlos (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 StAG).
Ehemalige Deutsche, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren haben (§ 25 Abs. 1 StAG), weil sie versäumt haben, zuvor eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zu beantragen, können unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit wieder erwerben, wenn weiterhin enge Bindungen an Deutschland bestehen (§ 13 StAG). Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts
Personen im Ausland können sich in staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten von der für ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung beraten lassen. Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen mit Wohnsitz im Ausland ist das Bundesverwaltungsamt.
Optionsregelung nach § 29 StAG
Diese Regelung entfällt mit dem 27.06.2024.
Personen, die vor dem 27.06.2024 einen Optionshinweis nach § 29 Abs. 5 Satz 5 StAG erhalten haben und wo die darin genannte Frist noch nicht abgelaufen ist, müssen nicht mehr optieren. Auch Personen, die am 27.06.2024 das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen nicht mehr optieren.
Einbürgerungen
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht geht vom Regelfall der Inlandseinbürgerung aus. Ausländer können in Ausnahmefällen jedoch auch im Ausland eingebürgert werden, sofern besondere Bindungen an Deutschland dies rechtfertigen (§§ 13 und 14 StAG).
Ehemalige Deutsche, die nach dem bisherigen Recht ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren haben (§ 25 Abs. 1 StAG), weil sie versäumt haben eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 25 Abs. 2 StAG) zu beantragen, können die deutsche Staatsangehörigkeit unter erleichterten Voraussetzungen wieder erwerben, sofern weiterhin enge Bindungen an Deutschland bestehen (§ 13 StAG).
können nach § 13 und § 14 StAG unter bestimmten Voraussetzungen aber auch aus dem Ausland heraus eingebürgert werden, sofern besondere Bindungen an Deutschland dies rechtfertigen. Die Entscheidung über die Einbürgerung liegt im Ermessen der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde, dem Bundesverwaltungsamt in Köln. Ein Anspruch auf Einbürgerung aus dem Ausland besteht — mit Ausnahme von Anspruchseinbürgerungen gemäß Art. 116 Abs. 2 GG und § 15 StAG - i.d.R. nicht.
Nach den Erfahrungen des Auswärtigen Amts und gängiger Praxis des Bundesverwaltungsamts ist eine Ermessenseinbürgerung nur bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses möglich, wobei private Interessen lediglich nachrangig berücksichtigt werden. I.d.R. genügt es zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer Einbürgerung beispielsweise nicht, dass der Ehegatte eines Antragstellers deutscher Staatsangehöriger ist.
Neben dem Nachweis des besonderen öffentlichen Interesses sind weitere Einbürgerungsvoraussetzungen zu erfüllen. Dazu gehören u.a. gute Deutschkenntnisse, enge Bindungen an Deutschland, Unterhaltsfähigkeit sowie Straffreiheit und die Erklärung bislang nicht wegen einer antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat verurteilt worden zu sein.
Zur Vermeidung von vornherein aussichtslosen, aber gleichwohl gebührenpflichtigen Einbürgerungsanträgen empfiehlt sich eine Voranfrage beim Bundesverwaltungsamt als der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde und ggf. eine anschließende Antragstellung bei der Botschaft.
Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts
Erklärungserwerb nach § 5 StAG
Mit dem am 20.08.2021 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde ein zehnjähriges Erklärungsrecht (§ 5 StAG) geschaffen, das nach dem 23.05.1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die nach der zur Zeit ihrer Geburt geltenden Fassung des damaligen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die Möglichkeit eröffnet, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu erhalten. Die Möglichkeit des Erklärungserwerbs besteht auch für ihre Abkömmlinge.
Zum begünstigten Personenkreis zählen nach dem 23.05.1949 geborene
- Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters sowie vor dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter),
- Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren hat,
- Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nach § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren haben, und
- Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können die Erklärung unmittelbar beim Bundesverwaltungsamt oder bei der zuständigen Auslandsvertretung abgeben. Sie wird wirksam mit Eingang bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (d.h. bei Auslandswohnsitz beim Bundesverwaltungsamt), wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Ausführliche Informationen zum Erklärungserwerb finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts
Für Personen, die vor dem 24.05.1949 geboren wurden und aufgrund der damaligen geschlechterspezifischen Ungleichbehandlung im Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben haben, sowie ihre Abkömmlinge besteht weiterhin die Möglichkeit einer Einbürgerung nach § 14 StAG.
Sollten Sie zu diesem Personenkreis gehören und im Ausland leben, können Sie einen Antrag auf Einbürgerung bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Auslandsvertretung stellen. Diese kann Sie entsprechend beraten und sendet den Antrag dann zur weiteren Bearbeitung an das Bundesverwaltungsamt. Allerdings müssen für die Einbürgerung enge Voraussetzungen erfüllt werden. Bitte beachten Sie vor der Antragstellung daher genau die Hinweise zu Voraussetzungen, erforderlichen Unterlagen und Gebühren in den Merkblättern des Bundesverwaltungsamts.
Einbürgerung von NS-Verfolgten und ihren Abkömmlingen
Zwangsausgebürgerte Verfolgte des Nazi-Regimes und ihre Nachkommen können in Deutschland wieder eingebürgert werden.
Besondere Vorschriften bei der Wiedereinbürgerung gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 entzogen worden ist. Diese Personen und ihre Abkömmlinge haben einen Anspruch auf Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG im Rahmen der Wiedergutmachung.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts
Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18 – wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG ausgeweitet.
Als Abkömmlinge im Sinne von Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG zählen ab sofort auch
- vor dem 1. April 1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter
- vor dem 1. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter
Hiervon Betroffene, deren Einbürgerungsantrag nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG nach der bisher geltenden Rechtsprechung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, können formlos einen erneuten Antrag stellen.
Das BMI hatte zudem bereits am 30. August 2019 zwei umfangreiche Erlassregelungen in Kraft gesetzt, die im Ausland lebenden Nachkommen deutscher NS-Verfolgter, die keinen Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes haben, eine erleichterte Einbürgerung ermöglichen. Am 20.08.2021 ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft getreten, das einen neuen gesetzlichen Anspruch auf Wiedergutmachungseinbürgerung beinhaltet.
Durch das am 20.08.2021 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird ein neuer gesetzlicher Anspruch auf Wiedereinbürgerung für Personen geschaffen, die aufgrund von NS-Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder gar nicht erst erhalten haben, und die nicht bereits einen Anspruch nach Art. 116 Absatz 2 Grundgesetz besitzen (§ 15 StAG). Der Einbürgerungsanspruch gilt auch für alle Abkömmlinge der Betroffenen.
Einbürgerungsberechtigt nach § 15 StAG sind Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben oder nicht erwerben konnten:
- Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26.02.1955 aufgegeben oder verloren haben, z.B. durch Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, Entlassung auf Antrag oder Eheschließung mit einem Ausländer
- Personen, die von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren
- Personen, die nach Antragstellung nicht eingebürgert worden sind oder allgemein von einer Einbürgerung, die bei Antragstellung sonst möglich gewesen wäre, ausgeschlossen waren oder
- Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben oder verloren haben, wenn dieser bereits vor dem 30.01.1933 oder bei Kindern auch nach diesem Zeitpunkt begründet worden war
Der Einbürgerungsanspruch besteht auch für die Abkömmlinge.
Ausführliche Informationen zur Einbürgerung von Nachkommen von NS-Verfolgten können Sie der Webseite des Bundesverwaltungsamts entnehmen.
Weitere Informationen zu allen staatsangehörigkeitsrechtlichen Fragen finden Sie in den FAQs sowie auf den Webseiten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie des Bundesverwaltungsamtes
III. Bestimmungen für in Deutschland lebende Ausländer
Nachfolgend die für diesen Personenkreis wichtigsten Bestimmungen:
Seit dem Jahr 2000 erwerben Kinder von ausländischen Eltern bei Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mindestens acht Jahren und nunmehr fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.
Spätaussiedler erwerben nach § 7 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch, sobald ihnen die Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) nach der Einreise in Deutschland ausgestellt wird.
Generell haben Ausländerinnen und Ausländer unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bereits nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland einen Einbürgerungsanspruch. Die Mindestaufenthaltsdauer ist für Ehegatten Deutscher in der Regel kürzer. Für die Einbürgerung ist der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse erforderlich, außerdem ist der sogenannte Einbürgerungstest abzulegen, mit dem der Einbürgerungsbewerber Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweist.
Für die sogenannte Gastarbeitergeneration sieht das Gesetz seit 27.06.2024 besondere Erleichterungen bei der Einbürgerung vor. Fehlen von Vorstrafen und Verfassungstreue sind weitere Kriterien. Die Verurteilung wegen einer antisemitischen, rassistischen und fremdenfeindlichen oder sonst menschenverachtenden Straftat steht einer Einbürgerung unabhängig von dem konkreten Strafmaß entgegen. Auch muss der Einzubürgernde in der Lage sein, sich finanziell selbst zu unterhalten.
Seit dem 28.08.2007 wurden Staatsangehörige aus den EU-Ländern und der Schweiz in Deutschland unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert. Seit dem 27.06.2024 werden nunmehr alle Staatsangehörige unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.
Zuständig für Auskünfte zum Einbürgerungsverfahren im Inland sind die Staatsangehörigkeitsbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise.
Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.