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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

01.12.2017 - Artikel

I. Allgemeines

Am 01.01.2000 trat in Deutschland das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in Kraft. Dieses Gesetz ersetzt das bisher geltende Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG). Das StAG wurde zuletzt am 28.08.2007 geändert.

Die wesentlichen Regelungen des alten Gesetzes, vor allem die Vermittlung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung, wurden beibehalten. In anderen Teilen wurde das bisherige Gesetz modernisiert und an den europäischen Standard angepasst.

Häufig gestellte Fragen und Antworten zur deutschen Staatsangehörigkeit finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts:

Das Bundesverwaltungsamt in Köln ist zuständig für im Ausland lebende Deutsche. Auf dessen Website finden Sie weitergehende Informationen und Antragsformulare:

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Staatsangehoerigkeit/staatsangehoerigkeit_node.html

II. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Seit dem 01.01.2000 kann ein Kind ausländischer Eltern unter bestimmten Voraussetzungen durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Ferner wird die Einbürgerung für bereits in Deutschland lebende Ausländer und im Ausland lebende ehemalige Deutsche erleichtert.

Durch das neue Gesetz wird die Mehrstaatigkeit, also der Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten, in größerem Maße als bisher hingenommen.

Bei dem automatischen Erwerb einer Staatsangehörigkeit, z.B. durch Eheschließung oder bei Kindern binationaler Eltern, tritt grundsätzlich weder ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein, noch ist eine Beibehaltungsgenehmigung erforderlich.

Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sind im neuen Staatsangehörigkeitsgesetz verschiedene Möglichkeiten vorgesehen:

1) Abstammung

2) Geburt in Deutschland

3) Adoption

4) Einbürgerung von Ausländern

5) Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher

6) Ersitzung

1) Abstammung

Auch nach der Einführung des neues Staatsangehörigkeitsgesetzes gilt weiterhin: „Ein Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn zumindest ein Elternteil deutscher Staatsbürger ist“ (Abstammungsprinzip).

Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist lediglich die Abstammung von einem deutschen Elternteil maßgeblich. Es ist unerheblich, ob das Kind im In- oder im Ausland geboren wird.

Zu beachten ist allerdings, dass zum Erwerb der Staatsangehörigkeit die Abstammung nach deutschem Recht feststehen muss. Soll z. B. die deutsche Staatsangehörigkeit vom Vater abgeleitet werden und ist der Vater nicht mit der Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt verheiratet, so bedarf es einer auch nach deutschem Recht gültigen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft. Der Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit nach einem deutschen Vater, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht mit der Mutter verheiratet war, ist grundsätzlich erst ab dem 01.07.1993 möglich.

Eine in Kroatien erfolgte Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmungserklärung der Mutter wird in Deutschland anerkannt.

2) Geburt in Deutschland

Mit dem StaG wurde die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland (Territorialprinzip) geschaffen. Kinder ausländischer Eltern werden danach mit Geburt automatisch Deutsche, wenn ein Elternteil bei der Geburt seit mindestens acht Jahren seinen gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt (d. h. mit gültiger Aufenthaltserlaubnis) in Deutschland hat und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit mindestens drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt.

Diese Kinder erwerben zusätzlich meist die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern und müssen sich nach dem Erreichen der Volljährigkeit bis zum 23. Lebensjahr für eine Staatsbürgerschaft entscheiden. Erklären sie, dass sie die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen, verlieren sie die deutsche. Gleiches gilt, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Erklärung abgeben. Der betroffene Personenkreis wird von den innerdeutschen Behörden bei Erreichen der Volljährigkeit über den Verfahrensablauf informiert werden. Junge Erwachsene, die durch die sogen. Optionsregelung die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben und im Ausland leben, werden zu gegebener Zeit durch das Bundesverwaltungsamt kontaktiert und über ihre Möglichkeiten informiert.

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Staatsangehoerigkeit/Optionsverfahren/Optionsverfahren_node.html

3) Adoption

Eine nach deutschem Recht wirksame Annahme als Kind (Adoption) durch einen Deutschen führt zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Annahmeantrags minderjährig war. Die sog. „Erwachsenenadoption“ ist kein Erwerbsgrund der deutschen Staatsangehörigkeit.

4) Einbürgerung von Ausländern

Ausländern, die in Deutschland leben, werden durch das neue Gesetz erleichterte Möglichkeiten zur Einbürgerung gegeben.

Voraussetzungen sind u.a.:

- 8 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland

- Bekenntnis zum Grundgesetz

- Straffreiheit

- Sicherung des Lebensunterhaltes

- ausreichende deutsche Sprachkenntnisse

- Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung

- Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (ausgenommen EU-Bürger und Schweizer).

In wenigen Ausnahmefällen ist eine Einbürgerung von im Ausland lebenden Ausländern möglich. Voraussetzung ist, dass sie eine Bindung an Deutschland besitzen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.

Seit März 2012 können sich vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter in einem vereinfachten Verfahren einbürgern lassen:

Für die vor dem 01.07.1993 nichtehelich geborenen Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter gibt es auch die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung nach § 14 StAG.

Nähere Informationen und das Antragsformular können Sie unter folgendem Link aufrufen:

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Staatsangehoerigkeit/Einbuergerung/Einbuergerung_node.html

Die Gebühren für die Einbürgerung liegen bei 255.- Euro für Erwachsene und 51.- Euro für Minderjährige. In bestimmten Fällen ist eine Ermäßigung oder ein Erlass möglich.

5) Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher

Ehemalige Deutsche und ihre minderjährigen Kinder, die im Ausland leben, können auf Antrag in einem vereinfachten Verfahren wiedereingebürgert werden.

Hierbei wird unterschieden, ob ehemalige Deutsche die deutsche Staatsangehörigkeit durch einen früheren Antragserwerb einer EU-Staatsangehörigkeit oder einer Nicht-EU-Staatsangehörigkeit verloren haben. Da Kroatien seit 1.7.2013 Mitgliedsstaat der EU ist, können Wiedereinbürgerungsanträge ehemaliger Deutscher, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Annahme der kroatischen Staatsangehörigkeit verloren haben, auch nach dem vereinfachten Verfahren nach § 13 StaG gestellt werden.

6) Ersitzung der deutschen Staatsangehörigkeit

Mit der Neufassung des StAG wurde als neuer Erwerbsgrund der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ersitzung eingeführt. Das bedeutet, dass wer ohne eigenes Verschulden seit mindestens 12 Jahren – zu Unrecht – von deutschen Behörden als Deutscher behandelt wurde (z. B. durch Ausstellung eines Reisepasses, Personalausweises), erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit und zwar rückwirkend zu dem Zeitpunkt, den die Behörden fälschlicherweise für den Erwerbszeitpunkt bzw. Nicht-Verlust-Zeitpunkt hielten. Die Entscheidung, ob die deutsche Staatsangehörigkeit „ersessen“ wurde, trifft bei im Ausland lebenden Deutschen das Bundesverwaltungsamt, die in der Regel ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren durchlaufen müssen.

III. Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren durch Entlassung, Verzicht, Annahme als Kind durch einen Ausländer oder Eintritt in die Streitkräfte eines fremden Staates.

Der praktisch am häufigsten auftretende Verlustgrund ist der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag. Nach dem neuen Gesetz tritt dieser Verlust grundsätzlich, d. h. unabhängig vom Wohn- oder Aufenthaltsort, automatisch ein.

Das bedeutet z.B., dass der Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit vor dem EU-Beitritt Kroatiens am 01. Juli 2013 durch die einfache Erklärung, sich als Kroate zu fühlen, automatisch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gem. § 25 StAG nach sich zog, sofern vor dem Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit keine Beibehaltungsgenehmigung beantragt und erteilt wurde.

Ab 28.02.2007 ist der Erwerb der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates oder der Schweiz, von dem automatischen Verlust ausgenommen.

Es ist allerdings möglich, vor Erwerb einer ausländischen, Nicht-EU-Staatsangehörigkeit eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen. Damit wird der Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit genehmigt

Die bisherige Rechtsauffassung, dass bei nichtehelichen Kindern deutscher Mütter durch eine zwischen dem 01.04.1953 und dem 31.12.1974 erfolgte wirksame Legitimation durch einen Ausländer der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten ist, ist nicht länger haltbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen entschieden (BVerwG 5 C 5.05 sowie 5 C 9.05 vom 29.11.2006). Den betroffenen Personen wird empfohlen, einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen.

IV. Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern nach § 4 Abs. 4 StAG

Unter welchen Voraussetzungen erwirbt mein Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit?

Ihr Kind erwirbt nicht automatisch durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

- Sie (deutsche Eltern oder deutscher Elternteil) nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden,

- Ihr Kind im Ausland geboren wird,

- Sie (deutsche Eltern oder deutscher Elternteil) zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (falls Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, ist ein daneben noch bestehender bloßer melderechtlicher Wohnsitz in Deutschland unbeachtlich)

- Ihr Kind automatisch durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt.

Was muss ich tun, damit mein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt?

Sie müssen innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes einen Antrag auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister beim zuständigen deutschen Standesamt stellen. Diese Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Jahresfrist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeht. Der Antrag kann auch von einem Elternteil allein gestellt werden.

Zur Beantragung der Beurkundung der Geburt Ihres Kindes benötigen Sie folgende Unterlagen:

- Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular

- Ausländische Geburtsurkunde des Kindes

- Geburtsurkunden der Eltern

- Heiratsurkunde der Eltern (falls zutreffend)

- Reisepässe/Personalausweise der Eltern

- Nachweis einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind

Bitte beachten Sie, dass ein deutsches Ausweisdokument für Ihr Kind erst ausgestellt werden kann, wenn ein vollständiger Antrag auf Beurkundung der Geburt vorliegt.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Konsularabteilung Ihrer zuständigen Auslandsvertretung.

V. Einbürgerung von NS-Verfolgten und ihren Abkömmlingen

Zwangsausgebürgerte Verfolgte des Nazi-Regimes und ihre Nachkommen können in Deutschland wieder eingebürgert werden. Durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeweitet.

Einbürgerung von NS-Verfolgten und ihren Abkömmlingen


Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.

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