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Rentenangelegenheiten und Lebensbescheinigungen

Eine ältere Frau und ein älterer Mann sitzen an der Bank in einem Park

Älteres Paar im Kurpark, © dpa

Artikel

Rentenangelegenheiten

Rentenangelegenheiten können vom Rentenempfänger selbst mit dem jeweiligen deutschen Rententräger geklärt werden. Eine vorgeschriebene Beteiligung der Botschaft gibt es nicht.

Darüber hinaus kommt es aber in Rentenangelegenheiten oft vor, dass amtliche Bestätigungen und Bescheinigungen erforderlich werden. Diese können bei der Botschaft innerhalb der Bürostunden kostenlos erteilt werden; dies gilt auch für beglaubigte Kopien von Unterlagen, die von den Rentenversicherungsträgern angefordert worden sind. Die Kostenfreiheit gilt jedoch nur für gesetzliche Rentenzahlungen.

Für weitere Fragen in Rentenangelegenheiten bitten wir, sich telefonisch mit der Botschaft in Verbindung zu setzen.

Lebensbescheinigungen

Lebensbescheinigungen können in der Botschaft nach vorheriger Terminvereinbarung vorgenommen werden. Sie werden von den Rentenversicherungsträgern in Deutschland in der Regel einmal im Jahr angefordert. Sofern auf dem Formular entsprechend vermerkt, kann die Lebensbescheinigung auch von den örtlichen kroatischen Behörden erteilt werden.

Bringen Sie das vom Rentenversicherungsträger übersandte Formular für die Lebensbescheinigung sowie Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis mit. Der Führerschein wird als Identitätsnachweis nicht anerkannt. Der oder die Berechtigte muss persönlich vorsprechen, und kann sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

Sofern es sich um eine staatliche Rentenzahlung handelt, wird die Lebensbescheinigung kostenlos erteilt. Bei Betriebsrenten wird für die Lebensbescheinigung eine Gebühr in Höhe von 34 Euro erhoben.

Besteuerung deutscher Auslandsrenten aus der gesetzlichen Sozialversicherung

Fragen der steuerlichen Belastung deutscher Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung bei Wohnsitz in Kroatien regelt das deutsch-kroatische Doppelbesteuerungsabkommen (Bundesgesetzblatt 2006 Teil II; S. 1112). Danach hat das zahlende Land (Kassenstaat) die Besteuerungshoheit über die deutschen gesetzlichen Renten. Die Höhe der Besteuerung ist vom Einzelfall abhängig.

Seit 01.01.2005 müssen Renten, die von der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden, in Deutschland versteuert werden.

Informationen, Anträge und Merkblätter erhalten Sie bei dem Finanzamt Neubrandenburg:

Informationen zu den europäischen Verordnungen über soziale Sicherheit im Verhältnis zu Kroatien

Verbindungsstellen der Deutschen Rentenversicherungen für Kroatien

Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.

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