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Erbschaftsangelegenheiten

Auf einem orangefarbenen Papier liegt ein Füller.

Erbrecht und Nachlassangelegenheiten, © Colourbox

Artikel

Wichtige rechtliche Änderungen für internationale Erbfälle ab 17. August 2015

Die Rechtslage vor und seit 17. August 2015

Seit dem 17. August 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, ErbVO) anwendbar. Diese Verordnung regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist.
Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer in Irland und Dänemark) beurteilen künftig nach der EU-Erbrechtsverordnung, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.

Bei Erbfällen, die sich vor dem 17. August 2015 ereigneten, unterlag nach deutschem Recht (Art 25 EGBGB) die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem die Erblassern / der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes angehörte. War die Erblasserin / der Erblasser Deutsche(r), galt also deutsches Erbrecht.

Bei Erbfällen seit dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem die Erblasserin / der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes ihren / seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO).

Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen.

Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo sie oder er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass der Aufenthalt an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend ist. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer, kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt.
Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln. Dies gilt für dauerhaft ins Ausland ziehende Personen, aber auch für solche, die sich nur zeitweise ins Ausland begeben, jedenfalls dann, wenn der Aufenthalt dort auf mehr als sechs Monate angelegt ist und der tatsächliche Daseinsmittelpunkt verlagert wird.

Die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts kann schwierig sein. Dies gilt etwa, wenn sich jemand nicht dauerhaft an einem Ort aufhält, sondern beispielsweise im regelmäßigen Wechsel in einem anderen Staat und dann wieder für eine ähnlich lange Zeitspanne in Deutschland lebt und enge soziale Bindungen an beiden Orten hat.

Rechtswahl

Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber dennoch will, dass sich im Todesfall seines das Erbrecht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit sie oder er besitzt, der muss künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen.

Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen - meist ist das ein Testament - erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben (Art. 22 ErbVO). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen.

Anzuwenden ist die neue EU-Verordnung, wenn die Erblasserin / der Erblasser am 17. August 2015 oder danach verstorben ist (Art. 83 Abs. 1 ErbVO). Eine vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahl, die beispielsweise nach dem Recht des Staates getroffen wurde, dessen Staatsangehörigkeit die Erblasserin / der Erblasser besitzt (Art. 83 Abs. 2, 3 EU-ErbVO), bleibt aber auch nach dem 17. August 2015 wirksam.

Überlegungen zum eigenen Nachlass

Auch wenn viele Menschen die gedankliche Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod aus nachvollziehbaren Gründen scheuen, ist es sinnvoll, sich schon heute mit der eigenen Nachlassplanung zu beschäftigen.

Überlegen Sie zum Beispiel, welche Nachlassverteilung Ihren Wünschen entspricht und ob Sie, damit diese eintritt, eine entsprechende Verfügung von Todes wegen treffen (in der Regel heißt das: ein Testament machen) müssen. Überlegen Sie, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und ob es in Ihrem Fall nötig ist, die oben beschriebene Rechtswahl zu treffen.

Falls Sie schon ein Testament gemacht haben, prüfen Sie dieses. Ergänzen Sie es gegebenenfalls um eine Rechtswahlklausel. Beachten Sie dabei jedoch, dass Ihre Ergänzung nach dem Recht der Errichtung des Testaments formgültig ist.

Wenn Sie unsicher sind: Lassen Sie sich beraten!

Nachlassfragen können sehr kompliziert sein. Wenn Sie sich fragen, wie Sie am besten eine Nachlassregelung erreichen, die Ihren Wünschen entspricht; wenn Sie unsicher sind, wo Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist, was die Neuregelung für Sie ganz konkret bedeutet, oder wenn Sie sonstige Fragen in Bezug auf die Regelung Ihres Nachlasses haben, lassen Sie sich unbedingt von spezialisierten Anwälten oder Notaren beraten. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass Rechtsberatung in Einzelfällen durch die deutschen Auslandsvertretungen nicht geleistet werden darf.

Beantragung eines deutschen Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses

Verstirbt eine Person, die in Deutschland Nachlassvermögen (z.B.: Geld, Wertsachen, Sparguthaben, Immobilien o. ä.) hinterlässt, so verlangen deutsche Grundbuchämter, Banken und manchmal auch Rentenbehörden im Erbfalle in der Regel vor Umschreibung bzw. Auszahlung zunächst von den Erben einen Erbschein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Erblasser deutscher oder ausländischer Staatsangehöriger war. Die nachfolgenden Ausführungen unter 1. bis 3. beziehen sich auf die Beantragung eines auf Nachlass in Deutschland bezogenen Erbscheins.

1. Was ist ein Erbschein?
Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, das im Rechtsverkehr den Nachweis darüber erbringt, dass und zu welchem Anteil die darin aufgeführten Personen rechtmäßige Erben nach der verstorbenen Person sind.

2. Arten von Erbscheinen

Ein Teilerbschein ist ein Erbschein nur für den Antragsteller entsprechend seines Anteils am Erbe. Ein gemeinschaftlicher Teilerbschein wird für mehrere, aber nicht alle Erben ausgestellt, während ein gemeinschaftlicher Erbschein für alle Erben gemeinsam gilt. Daneben gibt es noch so genannte Mindest(teil)erbscheine, die jedoch nur sehr selten ausgestellt werden (müssen). Welche Art von Erbschein gewünscht wird ist im Antragsformular anzugeben.

3. Wer kann einen Erbschein beantragen?

Jeder (mutmaßliche) Erbe kann einen deutschen Erbschein beantragen. Der Antrag muss grundsätzlich persönlich gestellt werden. Da bestimmte Angaben in Form einer eidesstattlichen Versicherung abgegeben werden müssen, ist eine Beurkundung und damit eine persönliche Vorsprache von mindestens einem der Erben erforderlich. Terminabsprachen sind daher notwendig.

4. Wann benötige ich ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ)?

Befinden sich Nachlasswerte außerhalb Deutschlands, wird der deutsche Erbschein als Nachweis der Erbenstellung vor ausländischen Stellen in der Regel nicht ausreichen. In diesem Fall ist ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) nach Art. 62 der ErbVO zu beantragen.

5. Wo kann ein Erbschein / Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) beantragt werden?

In Deutschland wird der Erbschein oder das ENZ entweder direkt beim zuständigen Amtsgericht- als Nachlassgericht- zur Niederschrift oder über einen deutschen Notar beantragt.
Hält sich die Erbin oder der Erbe im Ausland auf, kann der Erbscheinsantrag bzw. Antrag auf Ausstellung eines ENZ auch bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung aufgenommen und beurkundet werden.

6. Welche Unterlagen sind zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrags / Antrags auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ)erforderlich?

Grundsätzlich müssen alle Angaben im Antrag durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden. Welche Unterlagen konkret vorzulegen sind, hängt somit vom Einzelfall ab. In der Regel sind dies jedoch:

- Reisepass/ Personalausweis des Antragstellers
- Reisepass/ Personalausweis des Erblassers
- Sterbeurkunde des Erblassers
- sämtliche Testamente des Erblassers
- ausländische Erbscheine, Erbbeschlüsse etc., sofern vorhanden
- hilfreich sind Schriftwechsel mit deutschen Institutionen, Behörden, Anwälten etc.
Falls die Erbin oder der Erbe das Erbrecht auf ein bestehendes Ehe- oder Verwandschaftsverhältnis stützt:
- Heiratsurkunde
- Heiratsurkunden eventueller Vorehen mit Scheidungsvermerk
- Geburts- oder Abstammungsurkunden aller Personen, für die der Erbschein gelten soll - sofern Ehegatten oder erbberechtigte Verwandte vorverstorben sind, deren Sterbeurkunden
- bei Erbverzicht einer Erbin oder eines Erben: Erbverzichtsvertrag oder Angabe der Hinterlegungsstelle
- bei Erbausschlagung: Hinweis auf die beim Nachlassgericht vorliegenden Akten

7. In welcher Form sind die Unterlagen vorzulegen?

Das deutsche Nachlassgericht verlangt in der Regel die Vorlage von Originalunterlagen oder von beglaubigten Kopien der Originale. Diese sind bereits zur Vorbereitung des Erbscheinsantrags / ENZ bei der Botschaft einzureichen sowie mit einer einfachen Kopie zu versehen. Die Originale oder beglaubigten Kopien der Schriftstücke sind jedoch spätestens zum Beurkundungstermin mitzubringen, es sei denn, sie liegen dem deutschen Nachlassgericht bereits vor. Fremdsprachliche Urkunden müssen in aller Regel mit einer beglaubigten Übersetzung, Personenstandsurkunden können als mehrsprachige, sog. internationale Urkunden, vorgelegt werden. Die Übersetzungen sollten grundsätzlich von einem autorisierten Übersetzer gefertigt worden sein.

8. Kosten und Gebühren

Die Gebühren für die Vorbereitung des Erbscheinsantrags / Antrags auf Ausstellung eines ENZ und der Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung belaufen sich auf knapp 400 Euro.
Daneben fallen auch beim zuständigen Gericht in Deutschland Gebühren für die Bearbeitung des Antrags und die Ausstellung des Erbscheins / des ENZ an, die sich nach dem Wert des Nachlasses oder des Erbschaftsanteils richten und schriftlich in Rechnung gestellt werden.

9. Vorgehensweise

Veröffentlichung Fragebogen zur Vorbereitung der Beurkundung eines Erbscheinsantrages / Antrags auf Ausstellung eines ENZ

Im Vorfeld der Beantragung eines Erbscheins / eines ENZ setzen Sie sich bitte telefonisch oder schriftlich mit der Botschaft in Verbindung. Sie erhalten dann einen Fragebogen übersandt, den Sie bitte ausgefüllt mit möglichst umfangreichen Unterlagen (s. unter 6.) an die Botschaft zurücksenden. Die Botschaft bereitet dann Ihren Antrag vor und vereinbart anschließend mit Ihnen einen Termin. Sollte es vorher Rückfragen geben, so setzt sich die Botschaft mit Ihnen in Verbindung.

10. Muss ich in Deutschland Erbschaftssteuer zahlen?

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien ist zur Vermeidung der Doppelbesteuerung am 20. Dezember 2006 ein neues Abkommen in Kraft getreten, das das alte, mit der früheren Republik Jugoslawien geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen ablöst. Das Abkommen soll die grundsätzlich vorgesehene Besteuerung für dieselbe geschäftliche Aktivität in beiden Ländern verhindern. Da die Erbschaftssteuer systematisch betrachtet jedoch nicht in diesen Rahmen passt, gilt das Abkommen in diesem Bereich nicht.

Die Botschaft kann daher die Frage nach der Besteuerung der Erbschaft nicht beantworten. Bitte wenden Sie sich hierfür an die zuständigen deutschen und kroatischen Steuerbehörden. Nähere Informationen finden Sie auch im Internet auf der Website des Bundesfinanzministeriums.

Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.



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